
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „…an die Arbeit“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lemgo.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Verein
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen aus Lippe in lippischen Ausbildungsbetrieben und Ausbildungsbetrieben in angrenzenden Landkreisen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Werbung von Akquisiteuren und anschließend Akquisition und Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch direkte Ansprache von Entscheidungs-trägern in Unternehmen
- Beratung von Unternehmen zur Gewinnung neuer Ausbildungsbetriebe und –plätze, zur optimalen Ausschöpfung betrieblicher Ausbildungsstellenangebote und zur Reaktivierung ehemaliger Ausbildungsbetriebe
- Beratung und Information von Ausbildungsplatzbewerberinnen und –bewerbern, des Lehrpersonals, der Eltern und ganz gezielt von Schülerinnen und Schülern der Haupt- und Förderschulen
- Stärkung der Kompetenzfelder der Berufskollegs zur Sicherung und zum Ausbau des Standortes als Partner in dualen Ausbildungssystemen; Förderung der geplanten neuen Kompetenzzentren in Lemgo und Detmold
- Werbung von Praktikumsplätzen und Werbung für das Werkstattjahr
- Stärkung von ehrenamtlichen Engagement durch Beteiligung an Projektwochen in Schulen und Realisierung von gemeinwohlorientierten Zielen
- Zuschüsse zu berufsorientierten Veranstaltungen, Vergeben eines jährlichen Förderpreises Ausbildung, Vergabe von Diplomarbeiten
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Durch die Abgabe der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied des Vereins die Satzung als verbindlich an.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
(3) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet gem. §5 Abs. 3. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(5) Bereits gezahlte Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht erstattet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Anträge an die Versammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
(2) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Änderung der Satzung
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern
e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
(5) Die Mitgliederversammlung kann zudem bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Vorstandes und andere Vereinsmitglieder im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höchstgrenzen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Vereinstätigkeit entstehenden notwendigen Kosten haben.
§6 Vorstand
(1) In den Vorstand werden mindestens fünf Personen gewählt: der/die Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende, der/die zweite stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um höchstens sechs weitere Personen erweitern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Vertreter/in bestellen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch die/den Vorsitzende/n auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n der beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Bei Ausgabe einer Summe von mehr als € 1.000,00 wird der Verein gemeinsam durch zwei der in Satz 1 genannten Personen vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§7 Geschäftsführung
Der Vorstand kann für die wirksame Erfüllung des Vereinszwecks zur Ausübung der laufenden Geschäfte einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes wird dadurch nicht berührt.
§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung beruft zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Wiederholte Berufung ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen über wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und über Erfahrungen im Rechnungswesen verfügen.
Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§9 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Spenden oder die Beantragung von Fördermitteln aufgebracht werden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Auflösung und Liquidation
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 5 Abs. 3 geregelten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des in dieser Satzung festgelegten Zwecks des Vereins zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.11.2005.
Anwesende Personen:
Walter Kern, Werner Klein, Wolf-Dieter Poppe, Fynn Holpert, Ralf Mühlenmeier, Werner Albri, Bärbel Hawighorst, Thomas Schulte, Werner Schnüll, Friedel Heuwinkel, Frederik Lüttmann, Thomas Jeckel, Helmut Biere, Annika König, Stephan Eck, Hermann Trompeter, Robert Hampe, Frank Vogelsteller, Martina Bastian, Erhard Mölling, Nicole Golüke
